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Der Schulvorstand der Schule Am Dobrock
 


Zusammensetzung und Stimmrecht

Der Schulvorstand der Schule Am Dobrock hat 12 Mitglieder: 6 Lehrkräfte (darunter der Schulleiter), 3 Eltern- und 3 Schülervertreter. Die Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten werden vom Schulelternrat, die der Schülerinnen und Schüler vom Schülerparlament und die der Lehrkräfte von der Gesamtkonferenz für zwei Schuljahre gewählt. Außerdem müssen Stellvertreter gewählt werden.

Den Vorsitz im Schulvorstand führt die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sie oder er entscheidet bei Stimmengleichheit.

Der Schulvorstand kann weitere Personen als beratende Mitglieder berufen.

Der Schulträger ist zu beteiligen.

Die Namen der Mitglieder des Schulvorstands der Schule Am Dobrock können über das Sekretariat erfragt werden.

 


Aufgaben des Schulvorstands der Schule Am Dobrock

(1) Im Schulvorstand wirken der Schulleiter oder die Schulleiterin mit Vertreterinnen oder Vertretern der Lehrkräfte, der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler zusammen, um die Arbeit der Schule mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung zu gestalten.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulvorstand über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die Umsetzung des Schulprogramms sowie den Stand der Verbesserungsmaßnahmen nach § 32 Abs. 3. des Nieders. Schulgesetzes.
( § 32 Abs. 3: Die Schule überprüft und bewertet jährlich den Erfolg ihrer Arbeit. Sie plant Verbesserungsmaßnahmen und führt diese nach einer von ihr festgelegten Reihenfolge durch.)

(3) Der Schulvorstand entscheidet u.a. über...

+ den Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel,
+ die Zusammenarbeit mit anderen Schulen,
+ die Vorschläge an die Schulbehörde zur Besetzung der Schulleitungsstellen,
+ die Ausgestaltung der Stundentafel,
+ Schulpartnerschaften,
+ die von der Schule bei der Namensgebung zu treffenden Mitwirkungsentscheidungen,
+ Grundsätze für die Durchführung von Projektwochen, die Werbung und das Sponsoring in der Schule und die jährliche Überprüfung der Arbeit der Schule nach § 32 Abs. 3. des Nieders. Schulgesetzes.

 

 
 

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