Zusammensetzung
und Stimmrecht
Der Schulvorstand der Schule Am
Dobrock hat 12 Mitglieder: 6 Lehrkräfte (darunter der Schulleiter),
3 Eltern- und 3 Schülervertreter. Die Vertreterinnen und
Vertreter der Erziehungsberechtigten werden vom Schulelternrat,
die der Schülerinnen und Schüler vom Schülerparlament
und die der Lehrkräfte von der Gesamtkonferenz für zwei
Schuljahre gewählt. Außerdem müssen Stellvertreter
gewählt werden.
Den Vorsitz im Schulvorstand führt die Schulleiterin
oder der Schulleiter. Sie oder er entscheidet bei Stimmengleichheit.
Der Schulvorstand kann weitere Personen als beratende
Mitglieder berufen.
Der Schulträger ist zu beteiligen.
Die Namen der Mitglieder des Schulvorstands der
Schule Am Dobrock können über das Sekretariat erfragt
werden.
Aufgaben des Schulvorstands der Schule Am
Dobrock
(1) Im Schulvorstand wirken der
Schulleiter oder die Schulleiterin mit Vertreterinnen oder Vertretern
der Lehrkräfte, der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen
und Schüler zusammen, um die Arbeit der Schule mit dem Ziel
der Qualitätsentwicklung zu gestalten.
(2) Die Schulleiterin oder der
Schulleiter unterrichtet den Schulvorstand über alle wesentlichen
Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die Umsetzung
des Schulprogramms sowie den Stand der Verbesserungsmaßnahmen
nach § 32 Abs. 3. des Nieders. Schulgesetzes.
( § 32 Abs. 3: Die Schule überprüft
und bewertet jährlich den Erfolg ihrer Arbeit. Sie plant
Verbesserungsmaßnahmen und führt diese nach einer von
ihr festgelegten Reihenfolge durch.)
(3) Der Schulvorstand entscheidet
u.a. über...
+ den Plan über die Verwendung
der Haushaltsmittel,
+ die Zusammenarbeit mit anderen Schulen,
+ die Vorschläge an die Schulbehörde zur Besetzung der
Schulleitungsstellen,
+ die Ausgestaltung der Stundentafel,
+ Schulpartnerschaften,
+ die von der Schule bei der Namensgebung zu treffenden Mitwirkungsentscheidungen,
+ Grundsätze für die Durchführung von Projektwochen,
die Werbung und das Sponsoring in der Schule und die jährliche
Überprüfung der Arbeit der Schule nach § 32 Abs.
3. des Nieders. Schulgesetzes.
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